§ 162 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 162.

(1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesemtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschrift, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.

(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.

(3) In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die Gebarung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) auch nach erfolgter Beendigung zusammengefaßt zu verbuchen.

(4) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten den gleichen Fälligkeitstag und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller dieser Schuldigkeiten nicht aus, so ist die Verrechnung in erster Linie auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten vorzunehmen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

(5) In den Fällen einer gemäß § 153 Abs. 1 letzter Satz zusammengefaßten Festsetzung von Abgaben gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, daß als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefaßt festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.

(6) Solange eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen wirksam ist, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich jener Abgabenschuldigkeiten, die den Gegenstand der Bewilligung bilden, die in dieser vorgesehenen Zahlungstermine an die Stelle der Fälligkeitstage treten.

(7) Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie

  1. a) Abgabenschuldigkeiten betreffen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde, oder
  2. b) die in Abgabenvorschriften vorgesehene Abfuhr einbehaltener Abgabenbeträge betreffen, oder
  3. c) in der gemäß § 160 Abs. 1 lit. i vorgesehenen Form erfolgen, oder
  4. d) Abgabenschuldigkeiten betreffen, die auf Grund einer Selbstanzeige festgesetzt wurden, oder
  5. e) im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen betreffen.

    Dies gilt sinngemäß für die Verwendung sonstiger Gutschriften, soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen.

(8) Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter Bezugnahme auf eine Mahnung oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, sind in erster Linie auf die Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen die Gegenstand der Mahnung oder des Vollstreckungsverfahrens sind.

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