Wahlvorschläge
§ 162.
(1) Für jeden Wahlgang hat der scheidende Ausschuß der Vollversammlung je einen gesonderten Wahlvorschlag zu erstatten, und zwar für die Wahl
- a) des Landesjägermeisters,
- b) des Landesjägermeister-Stellvertreters,
- c) von zwei Mitgliedern des Vorstandes,
- d) von acht Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ausschusses,
- e) von drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Finanzkontrollausschusses,
- f) von drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ehrensenates, wobei der an erster Stelle genannte Kandidat als Vorsitzender, der an zweiter Stelle genannte als dessen Stellvertreter gewählt gilt,
- g) von fünf Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beschwerdesenates, wobei der an erster Stelle genannte Kandidat als Vorsitzender, der an zweiter Stelle genannte als dessen Stellvertreter gewählt gilt,
- h) des Verbandsanwaltes und seiner zwei Ersatzmänner.
(2) Die Wahlvorschläge gemäß Abs. 1 sind mindestens eine Stunde vor Beginn des Landesjägertages im Wahllokal deutlich sichtbar anzuschlagen und überdies vor Beginn der Wahl mündlich zu verlautbaren.
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