§ 162 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Wahlvorschläge

§ 162.

(1) Für jeden Wahlgang hat der scheidende Ausschuß der Vollversammlung je einen gesonderten Wahlvorschlag zu erstatten, und zwar für die Wahl

  1. a) des Landesjägermeisters,
  2. b) des Landesjägermeister-Stellvertreters,
  3. c) von zwei Mitgliedern des Vorstandes,
  4. d) von acht Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ausschusses,
  5. e) von drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Finanzkontrollausschusses,
  6. f) von drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Ehrensenates, wobei der an erster Stelle genannte Kandidat als Vorsitzender, der an zweiter Stelle genannte als dessen Stellvertreter gewählt gilt,
  7. g) von fünf Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Beschwerdesenates, wobei der an erster Stelle genannte Kandidat als Vorsitzender, der an zweiter Stelle genannte als dessen Stellvertreter gewählt gilt,
  8. h) des Verbandsanwaltes und seiner zwei Ersatzmänner.

(2) Die Wahlvorschläge gemäß Abs. 1 sind mindestens eine Stunde vor Beginn des Landesjägertages im Wahllokal deutlich sichtbar anzuschlagen und überdies vor Beginn der Wahl mündlich zu verlautbaren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)