§ 162 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 79/2013

§ 162

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Standespflichtverletzung mehrere Verbandsmitglieder beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Ehrensenat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

16.01.2014

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