§ 162 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 162

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Standespflichtverletzung mehrere Verbandsmitglieder beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Ehrenrat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

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