§ 150 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 150

Sabbatical

§ 116 ist auf Betreuungspersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

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