§ 150 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Wahlzeugen

§ 150.

Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen. Die Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

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