§ 150
Organisation
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.
(3) Voraussetzungen für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind
- a) österreichische Staatsbürgerschaft,
- b) Unbescholtenheit,
- c) entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.
- Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)