§ 150 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

3. Abschnitt

Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes

§ 150

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 127 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 137 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.

(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und die Vertretung müssen rechtskundig sein, desgleichen die oder der Vorsitzende des Ehrensenates und deren Ersatzmitglieder.

15.01.2014

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