zu Abs. 1: LGBl. Nr. 19/1999, LGBl. Nr. 58/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 67/2010 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 19/1999, LGBl. Nr. 58/2013 (entfällt), LGBl. Nr. 29/2017 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 29/2017
§ 143
Disziplinarerkenntnis
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 142 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 131 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.
10.01.2014
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