§ 143 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Delegierte

§ 143.

(1) Die Delegierten und ihre Ersatzmänner werden vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder je ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkes sind jene Mitglieder heranzuziehen, die den Bezirksjägertag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.

(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjägertag (§ 137 Abs. 1).

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