§ 143 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 143

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL

(1) Das Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3.

(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 ist

  1. 1. die Verwendung als Betreuungsperson im Betreuungsteil (individuelle Lernzeit oder Freizeit) ganztägiger Schulformen und
  1. 2. a) die Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und II Z 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oder
  2. b) die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik).

(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 ist

  1. 1. die Verwendung als Freizeitpädagogin oder Freizeitpädagoge im Freizeitteil ganztägiger Schulformen und
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005.

(4) Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:

  1. 1. Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. a ist ein Bescheid gemäß Artikel I Abs. 11 der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.
  2. 2. Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. b ist ein Bescheid gemäß § 3 Abs. 8 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, vorzulegen.
  3. 3. Im Fall des Abs. 3 Z 2 ist § 5 Bgld. LVBG 2013 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.

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