§ 143
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL
(1) Das Entlohnungsschema IL umfasst die Entlohnungsgruppen l2b1 und l3.
(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b1 ist
- 1. die Verwendung als Betreuungsperson im Betreuungsteil (individuelle Lernzeit oder Freizeit) ganztägiger Schulformen und
- 2. a) die Erfüllung der Erfordernisse für die Verwendungsgruppen L2a2, L2a1 oder L2b1 (ArtikelI und II Z 2 bis 4 der Anlage zum LDG 1984) oder
- b) die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. der Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik).
(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 ist
- 1. die Verwendung als Freizeitpädagogin oder Freizeitpädagoge im Freizeitteil ganztägiger Schulformen und
- 2. der erfolgreiche Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005.
(4) Die Nichterfüllung des Erfordernisses nach Abs. 3 Z 2 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem solchen Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, der einer der in den Abs. 2 und 3 angeführten Verwendungen im Wesentlichen entspricht, gilt zusätzlich folgendes:
- 1. Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. a ist ein Bescheid gemäß Artikel I Abs. 11 der Anlage zum LDG 1984 vorzulegen.
- 2. Im Fall des Abs. 2 Z 2 lit. b ist ein Bescheid gemäß § 3 Abs. 8 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, vorzulegen.
- 3. Im Fall des Abs. 3 Z 2 ist § 5 Bgld. LVBG 2013 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass für die Anerkennung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.
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