14. Abschnitt
Klimaanlagen
§ 143
Begriff
Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann.
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