§ 143 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

14. Abschnitt

Klimaanlagen

§ 143

Begriff

Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann.

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