§ 143 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 143

Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung

(1) Die Delegierten haben nach Verkündung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission am Bezirksjagdtag in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine Stichwahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat. Wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.

(2) Muss der Bezirksjagdtag zu einer neuerlichen Wahl gemäß § 140 Abs. 4 zusammentreten, so erfolgt die Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters erst nach der Wahl der neuen Delegierten.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden. Über die Durchführung der Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen.

17.05.2017

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