§ 142 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2008

Organisationsrecht

§ 142

Organe der Dienstnehmerschaft

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 151 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 155 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigen.

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 143 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Betriebshauptversammlung;
  2. 2. die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
  3. 3. Die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
  4. 4. die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
  5. 5. der Betriebsausschuß;
  6. 6. die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Die Betriebsversammlung;
  2. 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
  3. 3. der Betriebsrat;
  4. 4. die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

  1. 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
  2. 2. der Zentralbetriebsrat;
  3. 3. die Rechnungsprüfer.

(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerschaft zu schaffen.

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