§ 142 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Bezirksjägertag

§ 142.

(1) Dem Bezirksjägertag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die

  1. a) ihre Mitgliedschaft vom Besitz einer Jagdkarte ableiten, die von einer im Jagdbezirk gelegenen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde oder
  2. b) im Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzen oder
  3. c) im Jagdbezirk den Jagdschutz ausüben.

(2) Dem Bezirksjägertag obliegt

  1. a) die Wahl der Delegierten und deren Ersatzmänner;
  2. b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Bezirksjägermeisters;
  3. c) die Aufklärung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder über alle in den Aufgabenkreis des Landesjagdverbandes fallenden Angelegenheiten.

(3) Der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjägertag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.

(4) Zu einem Beschluß des Bezirksjägertages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjägertages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjägertag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist.

(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluß nicht zustande.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjägertag Vertreter zu entsenden. Der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjägertages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjägertag jederzeit gehört werden.

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