§ 142 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 142

Anwendung von Bundesvorschriften

Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)