§ 142
Anwendung von Bundesvorschriften
Auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
23.12.2019
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