§ 142 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 142

Delegiertenausweis

Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über eine Beschwerde rechtskräftig entschieden, so ist allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjagdtag berechtigt. Die Landesregierung hat im Verordnungsweg ein Muster festzulegen.

17.05.2017

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