§ 140 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 140
Verschlechterungsverbot

Aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

03.12.2019

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