Verbandsvorsitzender (Landesjägermeister)
§ 140.
(1) Der Verbandsvorsitzende (Landesjägermeister) vertritt den Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeister und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 139 Abs. 2 lit. a und b gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.
(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung des Verbandsvorsitzenden sind dessen Funktionen von seinem Stellvertreter, falls aber auch dieser verhindert ist, von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied auszuüben.
(3) Dem Verbandsvorsitzenden obliegt die Vorschreibung der Jagdabgabe (§ 198 Abs. 4) in erster Instanz.
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