§ 140
Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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