§ 140 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 140

Wahlzeuginnen und Wahlzeugen

Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

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