Siehe Übergangsbestimmung § 142 Abs. 4 Z 1
6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 140
Strafbestimmungen
(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 35, 132 Abs. 1 oder 133 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
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