§ 140 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 140

Fußböden

Fußböden in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. In Garagen für Mittel- und Großanlagen sind Fußböden überdies flüssigkeitsundurchlässig herzustellen und mit Gefällen zu Sammelgruben oder Kanaleinläufen zu versehen. Die Sammelgruben und Kanaleinläufe sind tragfähig abzudecken.

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