§ 140
Fußböden
Fußböden in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. In Garagen für Mittel- und Großanlagen sind Fußböden überdies flüssigkeitsundurchlässig herzustellen und mit Gefällen zu Sammelgruben oder Kanaleinläufen zu versehen. Die Sammelgruben und Kanaleinläufe sind tragfähig abzudecken.
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