§ 13b VerbotsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

LGBl. Nr. 28/2008

§ 13b

(1) Im Falle einer Weiterbestellung (§ 13 Abs. 2) bedarf es keiner neuerlichen Ausschreibung und keiner Eignungsprüfung gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Lehnt die Inhaberin oder der Inhaber der Funktion eine Weiterbestellung schriftlich ab oder wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Funktion die Nichtbewährung fristgerecht mitgeteilt, so ist ein Ausschreibungs- und Eignungsprüfungsverfahren nach § 12 durchzuführen. Eine Bewerbung der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers der Funktion, der oder dem die Nichtbewährung mitgeteilt wurde, ist zulässig.

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