§ 13b K-HeizG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 13b

Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen

(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertiger Nachweis) und das dazu gehörige Wärmeverteilungs- und Abgabesystem sind einer einmaligen Inspektion durch eine fachkundige Person (Abs. 6) dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt, oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits nachweislich eine gleichwertige Überprüfung oder Beratung stattgefunden hat.

(2) Der Beweis des Alters der Heizungsanlage obliegt dem Eigentümer der Heizungsanlage. Sollte dieser Beweis nicht erbracht werden, so ist davon auszugehen, dass die Heizungsanlage bereits 15 Jahre alt oder älter ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art der einmaligen Inspektion, insbesondere die zu erhebenden Daten über die Heizungsanlage, die Warmwasserbereitung, die Wärmeverteilung und -abgabe, den Brennstoffverbrauch und den Energieverbrauch unter Berücksichtigung der Regeln der Technik zu erlassen.

(4) Ist die Heizungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50 Prozent überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind dem Eigentümer der Heizungsanlage Ratschläge für den Austausch des Kessels, für sonstige Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.

(5) Der Prüfbericht der einmaligen Inspektion ist vom Eigentümer der Heizungsanlage zumindest bis zum Austausch oder der Stilllegung der Heizungsanlage aufzubewahren.

(6) Zur einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen dürfen nur unabhängige Fachpersonen herangezogen werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Energieberater, soweit sie die Kenntnisse nach § 17 Abs. 2 und eine einschlägige Ausbildung auf folgenden Gebieten nachweisen können:
  1. 1. vereinfachte Ermittlung und Abschätzung (zB. Tabellenverfahren) der Gebäudeheizlast und der Heizlast in Abhängigkeit von Gebäudegröße und -alter,
  2. 2. Berechnung der Gebäudeheizlast nach den Regeln der Technik,
  3. 3. Ermittlung der Heizlast nach den Regeln der Technik,
  4. 4. Bestimmung von Wirkungs-/Nutzungsgraden von Heizungsanlagen einschließlich der Warmwasserbereitung und des Verteilsystems nach den Regeln der Technik sowie deren Abschätzung (Tabellenverfahren),
  5. 5. Interpretation von Energieträger- Verbrauchsdaten: Einfluss des Nutzerverhaltens und von Klimaschwankungen auf den Energieverbrauch,
  6. 6. Abschätzung von Energieeinsparpotentialen sowie der Kosten-Nutzen-Relation von bau- und heizungstechnischen Sanierungsmaßnahmen,
  7. 7. Erfordernisse für Betrieb und Wartung der Heizungsanlage,
  8. 8. Rechtsvorschriften für Heizungsanlagen und Gebäude, oder
  1. b) Überprüfungsorgane nach § 17, die zusätzlich eine einschlägige Ausbildung im Bereich Klimaschutz und Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden sowie nach lit. a Z 1, 2, 3, 6 und 8 nachweisen können.

(7) § 17 Abs. 5, 5a, 5b und 7 gelten sinngemäß.

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