§ 13b VerbotsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2023

LGBl. Nr. 19/2023

§ 13b

(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.

(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.

15.03.2023

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