LGBl. Nr. 19/2023
§ 13b
(1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung festzustellen.
(2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 13a, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht gegeben ist, hat die Landesregierung die Abberufung aus der Leitungsfunktion zu verfügen.
15.03.2023
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