§ 13b
Aufgaben der Kammer für Land- und
Forstwirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich
Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9 und 11 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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