§ 13b Errichtung einer Landwirtschaftskammer

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.1926

Ermittlung des Ergebnisses

§ 13b.

(1) Der Orts-(Sprengel-)wahlausschuß überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Summe der ungütligen Stimmen,
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen,
  4. 4. die Summe der abgegebenen gültigen auf "Ja" lautenden Stimmen,
  5. 5. die Summe der abgegebenen gültigen auf "Nein" lautenden

    Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax dem Bezirkswahlausschuß mitzuteilen. Der Bezirkswahlausschuß meldet das Ergebnis wiederum unverzügich telefonisch oder mittels Telefax dem Landeswahlausschuß.

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