§ 139 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 139
Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß § 122 Abs. 2 von einer Ahndung, von einer Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

03.12.2019

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