§ 139 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 139

Wahlkommission

(1) Zur Leitung der Wahl, zur Entscheidung über das Wahlrecht und über die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder der von ihr oder ihm bestellten Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Auf die gleiche Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Im Jagdbezirk Eisenstadt obliegt die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die zu bestellenden Mitglieder der Wahlkommission müssen Mitglieder des Landesjagdverbandes sein.

(2) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.

(3) Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.

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