§ 139 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 139

Belüftung

(1) Eine ausreichende und ständige Belüftung von Garagen ist vorzusehen.

(2) Garagen für Mittel- und Großanlagen sind ausreichend belüftet, wenn ein viermaliger Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist oder durch geeignete technische Vorkehrungen sonst gewährleistet wird, daß eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

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