§ 139
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 136 und 137 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landesgericht Eisenstadt zuständig.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine rechtskräftige Feststellung der Nachprüfungsbehörde gemäß § 126 Abs. 2 oder 3 erfolgt ist. Dies gilt auch für die in § 136 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor der Nachprüfungsbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides der Nachprüfungsbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
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