§ 139 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Vorstand

§ 139.

(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitzenden (Landesjägermeister), dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere

  1. a) die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;
  2. b) die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen;
  3. c) die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;
  4. d) die Bestellung und Abberufung der Hegeringleiter und Vertrauensmänner;
  5. e) die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Verbandsvorsitzenden (§ 140 Abs. 3).

(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden

(5) Sind der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter oder die beiden anderen Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für deren restliche Dauer binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.

(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.

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