§ 138 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 138

Dienstnehmerbegriff

(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:

  1. 1. In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
  3. 3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
  4. 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  5. 5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind;
  6. 6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
  7. 7. Personen, die Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, leisten.

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