Ausschuß
§ 138.
(1) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorstand, den Bezirksjägermeistern und acht weiteren Mitgliedern zusammen. Scheidet eines der acht Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode aus, rückt der jeweilige Ersatzmann nach. Im Falle der Verhinderung hat das Ausschußmitglied seinen Ersatzmann zu entsenden.
(2) Den Ausschußsitzungen können die Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuß obliegt die Beratung und Beschlußfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
- a) die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Organe und der Geschäftsstellen des Landesjagdverbandes;
- b) die Bestellung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;
- c) die Genehmigung von Geschäften, die über den Rahmen der
laufenden Gebarung hinausgehen;
- d) die Einholung von Berichten des Vorstandes;
- e) die Erstellung des Voranschlages für das kommende und die Verfassung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und deren Vorlage an die Vollversammlung zur Beschlußfassung;
- f) die Festlegung von Reise- und Aufwandsentschädigungen für die in Verbandsangelegenheiten tätigen Personen;
- g) die Antragstellung an die Vollversammlung über die Höhe des Verbandsbeitrages, über die Einhebung außerordentlicher Umlagen und über Verfügungen über das Verbandsvermögen;
- h) die Durchführung der erforderlichen Vorbereitungen für die Abhaltung der Vollversammlung und die Bestimmungen des Zeitpunktes;
- i) die Erstellung der Wahlvorschläge für die Wahl der Verbandsorgane, ausgenommen Hegeringleiter;
- j) die Bestellung von Referenten im Rahmen der jagdlichen Verwaltung für einzelne Sachgebiete, wie Schalen-, Niederwild, Schießwesen, Naturschutz;
- k) die Zuerkennung jagdlicher Ehrenzeichen an verdiente Verbandmitglieder.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschußmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters und von acht Ausschußmitgliedern beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuß hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
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