§ 138 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 138

Sicherheitsschleusen

Zwischen Garagen mit mehr als einem Stellplatz und Verkehrswegen, die zu anderen Raumverbänden führen, sind Sicherheitsschleusen anzuordnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)