§ 138 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

VI. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Bedienstete
der Freistädte Eisenstadt und Rust

§ 138

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust stehenden Bediensteten, im Folgenden als „Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust“ bezeichnet.

(2) Auf Gemeindebedienstete-Eisenstadt, Rust sind die Hauptstücke I. bis V., VII., IX. und X. anzuwenden, soweit das VI. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern beziehen.

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