§ 138 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 138

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

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