§ 135
(1) Gegen Bescheide der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle steht die Berufung an die Landesregierung offen. Die Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
(2) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn eine solche Verordnung gesetzwidrig ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Landesamtsblatt kundzumachen. Sie werden, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, rechtswirksam nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesamtsblattes, das die Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.
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