§ 135 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 135
Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

02.12.2019

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