§ 135 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 135

Zeitliche Mehrdienstleistungen, Sonn- und Feiertagszulage, Nachtdienstpauschale

(1) Bei Bediensteten gemäß § 132 ist das Vorliegen von zeitlichen Mehrdienstleistungen für jedes Kalenderquartal gesondert zu beurteilen. Die Sollarbeitszeit jedes Quartals errechnet sich aus den Arbeitstagen des Kalenderquartals. Zeitliche Mehrdienstleistungen liegen erst nach tatsächlicher Dienstverrichtung darüber hinaus vor; im Falle einer Teilbeschäftigung aus welchem Rechtsgrund auch immer, ab jener Stunde, die im Kalenderquartal das vereinbarte Beschäftigungsausmaß übersteigt. Fallen im betreffenden Kalenderquartal an Arbeitstagen Tage mit gerechtfertigten Abwesenheiten an, so sind für die Berechnung der Überstundenarbeit im Falle der Vollbeschäftigung für jeden derartigen Arbeitstag acht Stunden in Abzug zu bringen; im Falle einer Teilbeschäftigung entsprechend weniger Stunden.

(2) Die Abgeltung der im Kalenderquartal gemäß Abs. 1 angefallenen zeitlichen Mehrdienstleistungen erfolgt nach § 92 Abs. 2 bis 4. Bei Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Bediensteten der Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“ gelten folgende pauschale Grundvergütungen (§ 92 Abs. 2) für die Berechnung der Überstundenvergütungen:

in der Gehaltsstufe

Grundvergütung der Modellstellen

Grundvergütung der Modellstellen

Grundvergütung der Modellstellen

 

Fachärztin/Facharzt, Oberärztin/Oberarzt mit Spezialgebiet, Erste/r Oberärztin/Oberarzt

Allgemeinmediziner/in

Ärztin/Arzt in Ausbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt bzw. Allgemeinmediziner/in

 

Euro

Euro

Euro

1

28,00

27,00

21,00

2

29,00

28,00

21,00

3

30,00

29,00

21,00

4

31,00

30,00

21,00

5

32,00

31,00

21,00

6

33,00

32,00

21,00

7

34,00

33,00

-

8

35,00

34,00

-

9

36,00

35,00

-

10

37,00

36,00

-

11

38,00

37,00

-

    

(3) In einer Betriebsvereinbarung kann anstelle des Kalenderquartals für Bedienstetengruppen, für die kein Wechsel- oder Schichtdienstplan gilt, ein kürzerer Abrechnungszeitraum festgelegt werden.

(4) Zeitliche Mehrleistungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Teambesprechungen, Supervisionen oder Fortbildungsveranstaltungen anfallen, sind stets in Freizeit 1 : 1 auszugleichen.

(5) Bedienstete der Modellfunktionen „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ und „Ärztliche Leitung“ erhalten folgende pauschale Abgeltungen für zeitliche Mehrdienstleistungen pro Dienst:

Zeitliche Mehrdienstleistungen

Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter

Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

 

Euro

Euro

Für den durchgehenden Dienst von Montag bis Freitag jeweils von 22:00 bis 6:00 Uhr des folgendes Tages

496,00

576,70

Für den durchgehenden Dienst an Samstagen von 15:00 Uhr bis Sonntag 6:00 Uhr

795,90

922,70

Für den durchgehenden 24-stündigen Dienst an Sonn- und Feiertagen

991,90

1.153,50

   

(6) Für Bedienstete gemäß § 132, die zu Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt werden, gilt der Dienst an einem Sonn- oder Feiertag als Werktagsdienst. Wird die oder der Bedienstete außerplanmäßig zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als jener gemäß § 93 Abs. 1. Den Werktagsdienst leistenden Bediensteten gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung folgende Sonn- und Feiertagszulage:

Bedienstetengruppe

Stundensatz

Euro

Bedienstete der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

7,50

Sonstige Bedienstete gemäß § 132 Abs. 1 mit Ausnahme der Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter und Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter

3,90

  

(7) Bediensteten gemäß § 132 Abs. 1 gebührt, mit Ausnahme der Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“, die zwischen 22:00 und 6:00 Uhr durchgehend mindestens 6 Stunden Dienst versehen, eine Nachtdienstpauschale in der Höhe von 57,40 Euro für jeden derartigen Dienst. Das Pauschale erhöht sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

23.12.2019

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