§ 135
Außerstaatliche Schlichtung
(1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Gesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission nach den Bestimmungen der Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, in Anspruch nehmen.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens und alle weiteren Schriftsätze im Zuge des Schlichtungsverfahrens sind an die Landesregierung zu richten, die für die Weiterleitung an die Kommission im Wege der zuständigen Bundesdienststellen zu sorgen hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Umsetzung der Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG über das Schlichtungsverfahren erlassen.
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