Stellung des Landesjagdverbandes zu den Behörden
§ 135.
(1) Der Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des § 68 AVG 1950 unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlußfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(4) Die im § 137 Abs. 3 lit. a und b genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung ist befugt, zu den Vollversammlungen des Landesjagdverbandes (Landesjägertag) Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Landesjagdverband der Landesregierung von der Abhaltung der Vollversammlung gleichzeitig mit deren Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreter der Landesregierung müssen in der Vollversammlung jederzeit gehört werden.
(6) Der Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutächtliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(7) Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(8) Die Behörden haben dem Landesjagdverband die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Durchschriften der Feststellungsbescheide (§ 14), der Genehmigungsbescheide bei Verpachtungen im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 41), bei Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§ 43), bei Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 44), ferner die Durchschriften von Bescheiden über die Kenntnisnahme der Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 60), über die Verweigerung von Jagdkarten (§ 67) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschußpläne und der Abschußlisten zur Verfügung zu stellen.
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