§ 124 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

Zu § 124 Abs. 6: siehe Übergangsbestimmung § 142 Abs. 4 Z 1

§ 124

Besondere Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

  1. 1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,
  2. 2. die Anwendung des § 119 Abs. 1 und
  3. 3. die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 115 Abs. 3.

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter sind darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Falls die Bekanntgabe dieser Informationen jedoch die Vollziehung dieses Gesetzes vereiteln, öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde, kann der Auftraggeber die entsprechenden Informationen zurückhalten.

(4) Die Auftraggeber sind verpflichtet, statistische Aufzeichnungen über ihre Auftragsvergaben zu führen und die Aufstellungen über die Auftragsvergaben des Vorjahres bis 31. Juli jeden Jahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Aufstellungen bis 31. August jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben und die Art ihrer Übermittlung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die entsprechenden bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(5) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(6) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

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