§ 124.
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über weitergehende Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
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Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990
§ 124.
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über weitergehende Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
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