§ 124 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

18. Abschnitt

Verwendung der Jagdabgabe

§ 124.

Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes und zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) entweder selbst zu verwenden oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächter, Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen.

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