11. Abschnitt
Betriebsbauten
§ 124
Außenwände
Außenwände sind mit einer dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schalldämmung zu versehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985
11. Abschnitt
Betriebsbauten
§ 124
Außenwände
Außenwände sind mit einer dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schalldämmung zu versehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)