Sonderbestimmungen für die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10
(1) § 10.Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft'', „Alpenländische Landwirtschaft'', „Landtechnik'' und „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie'' 4 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau'' und „Land- und Hauswirtschaft'' 5 Wochen, in den Fachrichtungen „Gartenbau-, Garten- und Landschaftsgestaltung'', „Gartenbau-Erwerbsgartenbau'' und „Forstwirtschaft'' zehn Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 2. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Allgemeine Landwirtschaft'', „Alpenländische Landwirtschaft'' und „Landtechnik'' 6 Wochen, in den Fachrichtungen „Wein- und Obstbau'' und „Land- und Hauswirtschaft'' 5 Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
- 3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie'' 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
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