§ 10 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 10.

(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2017)

  1. 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“, „Lebensmittel- und Biotechnologie“ und „Umwelt- und Ressourcenmanagement“ vier Wochen,
  2. b) „Landwirtschaft und Ernährung“ fünf Wochen sowie
  3. c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  1. 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
  2. b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen

    nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.

  1. 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
  2. b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen

    vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40194204

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