Sonderbestimmungen für die höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10
(1) § 10.Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 3. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in der Fachrichtung „Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie" 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 4. Für die Schüler der II. Jahrgänge in den 4jährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr 4 Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
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