§ 10 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 10.

(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  2. 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  3. 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
  2. b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
  3. c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  1. 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
  2. b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen

    nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.

  1. 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
  1. a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
  2. b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen

    vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.

Schlagworte

Weinbau, Landwirtschaft, Gartenbaugestaltung, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40061157

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