Sonderbestimmungen für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
§ 10.
(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
- b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
- c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
- b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen
nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
- 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
- b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
(2) Folgende Tage des Unterrichtsjahres sind schulfrei: Der 23. Dezember und der 7. Jänner.
Schlagworte
Weinbau, Landwirtschaft, Gartenbaugestaltung, Gartengestaltung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR40061157
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